DaZ – Deutsch als Zweitsprache

Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Erstsprache haben bei Bedarf Anrecht auf Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Sie werden von DaZ-Lehrpersonen beim Spracherwerb unterstützt. Es gibt verschiedene DaZ-Angebote und die Zuteilung erfolgt nach bestimmten Regeln.

Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

Alle Kinder und Jugendlichen mit nicht deutscher Erstsprache erhalten bei Bedarf Unterricht in Deutsch als Zweitsprache. Die DaZ-Angebote unterstützen die Schülerinnen und Schülerinnen beim Aufbau ihrer Deutschkompetenzen, damit sie im Regelunterricht erfolgreich lernen können. Im Kindergarten findet der DaZ-Unterricht integriert im Klassenunterricht statt. Die Unterrichtszeit für eine Schülerin oder einen Schüler beträgt mindestens zwei Lektionen pro Woche. In der Primar- und Sekundarschule wird der DaZ-Unterricht in Anfangsunterricht und Aufbauunterricht unterteilt. Die Unterrichtszeit für eine Schülerin oder einen Schüler beträgt eine Lektion pro Tag im Anfangsunterricht und zwei Lektionen pro Woche im Aufbauunterricht.

DaZ-Anfangsunterricht

Der DaZ-Anfangsunterricht richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarschule ohne Deutschkenntnisse. Sie erhalten während einem Jahr täglich Unterricht in Deutsch als Zweitsprache. Der Unterricht findet in Kleingruppen oder in teil- oder vollzeitlichen Aufnahmeklassen statt.

DaZ-Aufbauunterricht

Der DaZ-Aufbauunterricht unterstützt Lernende mit noch nicht ausreichenden Deutschkenntnissen bei der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Deutschkompetenzen. Die Sprachstanderhebung bildet die Entscheidungsgrundlage für die Zuweisung zu diesem DaZ-Angebot. Der Aufbauunterricht wird im Regelunterricht integriert oder in Kleingruppen angeboten.

Finanzierung

Die Schulgemeinde budgetiert und finanziert den Aufnahmeunterricht. Die Schulbehörde definiert die DaZ-Angebote der Schulgemeinde. Sie entscheidet auch darüber, ob Aufnahmeklassen geführt werden. Alle Schülerinnen und Schüler mit DaZ-Anspruch werden jährlich von der Schulbehörde erfasst. Sie setzt in der Regel pro Schülerin oder Schüler 05.-0.75 Wochenlektionen auf der Kindergartenstufe, 2 Wochenlektionen für Anfangsunterricht und 0.5-0.75 Wochenlektionen für den Aufbauunterricht ein. Über notwendige Ergänzungen entscheidet die Schulbehörde im Verlauf des Schuljahres. Die Schulleitung verteilt die erhaltenen Lektionen bedarfsgerecht auf die Klassen.

Zuteilung zum DaZ-Angebot

Sprachstand von DaZ-Lernenden erheben

Einmal jährlich überprüft die DaZ-Lehrperson den Sprachstand der DaZ-Lernenden. Auch bei neuzugezogenen Kindern und Jugendlichen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen ermittelt sie den Sprachstand. Die Verwendung des Instrumentariums Sprachgewandt ist obligatorisch. Bei Kindern und Jugendlichen ohne Deutschkenntnisse wird das Instrumentarium nicht angewendet. Sie werden nach dem Erstgespräch mit den Eltern direkt dem DaZ-Anfangsunterricht zugeteilt. 

Das DaZ-Standortgespräch

Das DaZ-Standortgespräch findet nach erfolgter Sprachstanderhebung statt. Die DaZ-Lehrperson, die Klassenlehrperson und die Eltern besprechen die weiteren Fördermassnahmen. Kann ein Schüler oder eine Schülerin aus der DaZ-Massnahme entlassen werden, wird auch dies an einem DaZ-Standortgespräch besprochen. Bei Einigung über das weitere Vorgehen bestimmt die Schulleitung über die geplante Weiterführung oder Beendigung der DaZ-Massnahme. Kommt es zu einer Neuzuteilung zum DaZ-Angebot, dann teilt die Schulleitung die Kinder und Jugendlichen einem entsprechenden DaZ-Angebot zu.

Lehrmittel für den DaZ-Unterricht

Obligatorische Lehrmittel

In Deutsch als Zweitsprache gibt es obligatorische Lehrmittel. Diese werden vom Bildungsrat bestimmt. Sie sind im «Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel» aufgeführt. Für den DaZ-Unterricht sind die folgenden Lehrmittel verbindlich: «Hoppla» für 4- bis 8-Jährige, «Pipapo» für die 4. bis 6. Klasse, «startklar» für die Sekundarstufe und das Instrumentarium «sprachgewandt» zur Sprachstandserhebung. Die DaZ-Lehrmittel sind beim Lehrmittelverlag Zürich erhältlich. 

Anstellung und Ausbildung DaZ-Lehrpersonen

Anstellung

DaZ-Lehrpersonen sind kommunal angestellt. Sie verfügen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom und eine Zusatzqualifikation für Deutsch als Zweitsprache. DaZ-Lehrpersonen sind berechtigt, auf allen Stufen Aufnahmeunterricht zu erteilen. Für die Unterrichtstätigkeit in Aufnahmeklassen wird eine stufenspezifische Ausbildung verlangt. Lehrpersonen, die ohne die nötige Zusatzqualifikation DaZ unterrichten, sind verpflichtet, die verlangte Weiterbildung möglichst rasch zu beginnen und abzuschliessen.
 

Ausbildung

Die pädagogische Hochschule Zürich und das Institut Unterstrass bieten im Auftrag des Volksschulamtes CAS-Lehrgänge für DaZ-Lehrpersonen an. Die Lehrgänge richten sich an Lehrpersonen aller Stufen, welche DaZ-Unterricht erteilen. Diese Zusatzausbildung im Umfang von 10 ETCS-Punkten führt zum Zertifikat, das zum Erteilen von DaZ-Unterricht erforderlich ist. Die Ausschreibungen, Anmeldeformulare und weitere Informationen sind auf den Webseiten der beiden Bildungsinstitutionen zu finden.
 

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Besondere Förderung

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 22 91

Sekretariat

E-Mail

sonderpaedagogisches@vsa.zh.ch

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