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Änderungen des Volksschulgesetzes (Beiträge an die Sonderschulung)
02.02.2012 - Medienmitteilung
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Gesetzesänderung über die finanzielle Beteiligung an den Gemeindekosten im Sonderschulbereich. Damit kann sich der Kanton an den Kosten der Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule beteiligen. Angesichts der finanziellen Lage des Kantons soll hingegen auf die geplante Kantonalisierung der Schulpsychologie verzichtet werden. Diese soll weiterhin von den Gemeinden geführt werden; die Beiträge des Kantons entfallen. Gesetzlich verankert werden soll zudem die Versorgungsplanung der Sonderschulung durch den Kanton.
Der Regierungsrat will mit Gesetzesänderungen die Grundlagen schaffen, damit alle anfallenden Kosten bei den Sonderschulungen zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt werden können. Hintergrund der Änderung ist der Ablauf der Übergangszeit zur Neugestaltung des neuen Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
Kostenbeteiligung des Kantons
Die Gemeinden haben seit dem 1. Juli 2011 die Möglichkeit, sonderschulbedürftige Schülerinnen und Schüler in der Regelklasse zu unterrichten. Dazu stehen ihnen neu zwei Möglichkeiten zur Wahl. Entweder werden die entsprechenden Schülerinnen und Schüler administrativ einer Sonderschule zugewiesen, dann zahlt die Gemeinde der Sonderschule eine Versorgertaxe. Im anderen Fall übernimmt die Gemeinde die Verantwortung für die Schulung des Kindes und setzt den Betrag für die Versorgertaxe selber ein, für zusätzlichen Unterricht oder Betreuung. Reicht dieser Betrag nicht aus, hat der Kanton mit der neuen gesetzlichen Grundlage die Voraussetzung geschaffen, sich an den zusätzlichen Kosten zu beteiligen.
Versorgungsplanung
Notwendig ist auch eine neue Rechtsgrundlage für die kantonale Planung des Versorgungsangebots der Sonderschulung. Bis zum 31. Dezember 2007 gaben die IV-Kriterien vor, wann eine Schülerin oder ein Schüler Anspruch auf Sonderschulung hat. Mit dem Rückzug der Invalidenversicherung aus der Sonderschulfinanzierung im Rahmen der NFA und dem Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist, in der die Kantone die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung übernahmen, muss der Kanton das Sonderschulangebot planen. Der Kanton übernimmt insgesamt mit 120 Millionen Franken gut die Hälfte der Kosten der Sonderschulung. Um diese Kosten steuern zu können, braucht es die gesetzliche Verankerung einer kantonalen Versorgungsplanung.
Verzicht auf die Kantonalisierung der Schulpsychologie
In Anbetracht der Finanzlage des Kantons verzichtet der Regierungsrat auf die geplante Kantonalisierung der Schulpsychologie. Dieser Verzicht erfolgt vor dem Hintergrund der Entscheide des Kantonsrates zum Budget 2012 und zum Steuerfuss, welche die Gemeinden finanziell entlasten. Die Gemeinden bleiben Träger der schulpsychologischen Dienste; die Beiträge, die der Kanton während der NFA-Übergangszeit im Hinblick auf die Kantonalisierung getragen hatte, entfallen somit.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Weitere Informationen
Kontakt für Medien
Donnerstag, 2. Februar 2012,
von 11 bis 12.30 Uhr:
Martin Wendelspiess, Chef des Volkschulamts
Telefon 043 259 22 57
