Anstellungsbedingungen

Die kantonal angestellten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vikarinnen und Vikare stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, das durch eine Anstellungsverfügung begründet wird. Die Zustimmung zur Anstellung erfolgt stillschweigend, d.h. wird kein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen, so wird diese nach abgelaufener Frist rechtskräftig. Die Anstellungsbedingungen sind kantonal und einheitlich durch das Lehrpersonalrecht (Lehrpersonalgesetz LPG, Lehrpersonalverordnung LPVO) geregelt.

Die Gesetzessammlung (graue Broschüre; Artikelnummer 619753) kann zum Preis von Fr. 10.00 pro Stück, das Personalrecht der Volksschule (grüne Broschüre; Artikelnummer 619754) zum Preis von Fr. 5.13 pro Stück bei der KDMZ, Räffelstrasse 32, 8090 Zürich (info@kdmz.zh.ch) bezogen werden.

Änderungen im Personalrecht für Lehrpersonen: Entlastungen, Vereinfachungen und Verbesserungen

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat verschiedene Änderungen im Personalrecht der Lehrpersonen (Lehrpersonalgesetz). Zudem hat er in der Lehrpersonalverordnung Änderungen vorgenommen. Beides führt zu verschiedenen Entlastungen und Vereinfachungen sowie einem grösseren Spielraum für die Gemeinden.

Wieder- und Quereinstieg in den Lehrberuf

Für Lehrpersonen, die einen Wiedereinstieg in den Lehrberuf planen, stehen diverse freiwillige Angebote zur Verfügung.

Die Volksschule braucht in den nächsten Jahren zusätzliche Lehrpersonen. Seit Frühling 2011 bieten Pädagogische Hochschulen Ausbildungen für Quereinsteigende an.