Anstellung

Zulassung

Lehrpersonen unterrichten auf jener Schulstufe die Fächer, für die sie gemäss Lehrdiplom bzw. Anerkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über eine Unterrichtsbefähigung verfügen. Lehrpersonen, die sich mit einem Ergänzungsstudium (auch als Zusatzausbildung bezeichnet) die Qualifikation in einem zusätzlichen Fach erwerben, dürfen dieses unterrichten, sobald sie das Studium aufgenommen haben. Eine Ausnahme bilden die Fremdsprache: Hier muss die Lehrperson zunächst über die geforderte Sprachkompetenz verfügen.
Lehrpersonen, die im Rahmen der Integrativen Förderung bzw. an Einschulungsklassen oder Kleinklassen unterrichten, benötigen einen Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, SHP (früher: Diplom in Schulischer Heilpädagogik).
Lehrpersonen an Aufnahmeklassen müssen neben dem Regelkassenlehrdiplom auch über einen zertifizierten Lehrgang in Deutsch als Zweitsprache für die Volksschule verfügen.

Lehrpersonen mit zürcherischem Lehrdiplom

Das Zürcher Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst.

Lehrpersonen mit ausserkantonalem Lehrdiplom

Die Lehrpersonen mit ausserkantonalem Lehrdiplom benötigen eine formelle Zulassung des Volksschulamtes. Da ausserkantonale Lehrdiplome in der Regel EDK-anerkannt sind, können die Lehrpersonen ohne Einschränkungen im Schuldienst eingesetzt werden.
Zweifelsfälle bezüglich Einsatzes an einer bestimmten Schulstufe sind vorgängig in Zusammenarbeit mit dem Volksschulamt zu klären.

Lehrpersonen mit ausländischem Lehrdiplom

Lehrpersonen mit ausländischem Lehrdiplom benötigen vor der Anstellung als Lehrperson eine Anerkennung ihres Lehrdiploms durch die EDK. Die detaillierten Informationen, insbesondere die einzureichenden Unterlagen sind auf der Homepage der EDK ersichtlich.
Für die Bearbeitung der Anerkennung wird eine Gebühr verlangt.

Personen ohne Lehrdiplom

Personen ohne Lehrdiplom können nicht als Lehrperson angestellt werden.

Auf konkreten Antrag der Schulpflege prüft das Volksschulamt, ob ausnahmsweise eine Anstellung als Vikarin oder als Vikar (an verwaister Stelle) bewilligt wird. In diesem Fall würde das Volksschulamt die Anstellung begründen.


Schulleiterinnen und Schulleiter

Schulleiterinnen und Schulleiter benötigen neben einem EDK-anerkannten Lehrdiplom eine Zusatzausbildung. Ohne Zusatzausbildung können sie während höchstens drei Jahren angestellt werden, sofern sie während dieser Zeit die Zusatzausbildung absolvieren.

Anerkannte Zusatzausbildungen sind:

  • Schulleiter/innen-Ausbildungen der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, sofern diese Angebote dem Format eines Zertifikatslehrgangs entsprechen.
  • Von der EDK akkreditierte Ausbildungsinstitutionen, die Schulleiter/innen-Ausbildungen anbieten, die sich (auch) an Volksschullehrpersonen richten.

Das Volksschulamt kann im Einzelfall andere gleichwertige Ausbildung oder die Berufserfahrung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters als genügende Ausbildung anerkennen.

Vikarinnen und Vikare

Grundsätzlich gelten diese Bestimmungen auch für Vikarinnen und Vikare. Über Ausnahmen informiert die entsprechende Seite.