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Kommunales & sonderpädagogisches Personal
Das Gemeindegesetz erklärt in § 72 das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals als ein öffentlich-rechtliches. Privatrechtliche Anstellungsverträge aufgrund des Obligationenrechts sind nicht zulässig.
Die Schulgemeinde kann das Anstellungsrecht für ihre Angestellten selbst regeln und ein eigenes Anstellungs- und Besoldungsreglement erlassen. Sie ist nicht verpflichtet, das kantonale Personalrecht zu übernehmen. Überall dort, wo die Gemeinde nichts regelt, gilt gemäss § 72 Gemeindegesetz das kantonale Personalrecht, d.h. die Vorschriften für die kantonalen Angestellten (Personalgesetz PG, Personalverordnung PVO und Vollzugsbestimmungen zum Personalgesetz VVO).
Wenn es sich um Lehrpersonen handelt, ist die subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts nicht in allen Punkten sinnvoll. Es ist deshalb zweckmässiger, wenn die Schulgemeinde ausdrücklich auf das kantonale Lehrpersonalrecht (Lehrpersonalgesetz LPG, Lehrpersonalverordnung LPVO) verweist, bei dem wiederum für nicht geregelte Bereiche das allgemeine Personalrecht gilt (LPG § 2).
Kommunal angestellt werden insbesondere:
- Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als 10 Wochenlektionen bzw. 8 Stunden pro Woche (Regelklassen in der Kindergartenstufe)
- Fachlehrpersonen (z.B. Sportlehrpersonen)
Kurzvikariate bis drei Tage (gemeindeeigene Vikarinnen / Vikare)
- Vikariate für kommunale Lehrpersonen
- Therapeutinnen und Therapeuten
- Lehrpersonen für den Aufnahmeunterricht DaZ
- Personal für Betreuungsangebote (Hort, Mittagstisch, Blockzeiten etc.)
Personal in Sonderschuleinrichtungen
Massgebend sind die kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen. Die Ausbildungsanforderungen und Stellenbesetzungen für Personal in Sonderschuleinrichtungen im Bereich Schule (siehe Merkblatt) werden im Rahmen der Meldepflicht und der Aufsicht durch das Volksschulamt, Abteilung Sonderpädagogisches, überprüft.
Therapeutinnen und Therapeuten
Die Ausbildungsanforderungen sind im Merkblatt Ausbildungsanforderungen für Therapien zusammengefasst beschrieben.
Für die Mitarbeiterbeurteilung von Therapeutinnen und Therapeuten hat das Volksschulamt Unterlagen geschaffen.
Die Lohnempfehlungen für die logopädische Therapie und die psychomotorische Therapie inklusive einer Empfehlung für die Besitzstandsregelung basieren auf den Ergebnissen einer "vereinfachten Funktionsanalyse". Die Musteranstellungsverfügungen für Logopädie und Psychomotorik sollen die Gemeinden beim Aushandeln von Rahmenbedingungen unterstützen. Die Anstellungs- die Arbeitszeitbedingungen basieren auf den im Ordner 3 (Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen) beschriebenen Funktionsbescheibungen für Logopädie und Psychomotorik.
- Ausbildungsanforderungen Therapien (PDF, 34 kB)
- Lohnempfehlung für Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten (PDF, 54 kB)
- Lohnempfehlung für Logopädinnen und Logopäden (PDF, 53 kB)
- Musteranstellungsverfügung für Logopädinnen und Logopäden (Word, 76 kB)
- Musteranstellungsverfügung für Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten (Word, 74 kB)
Lehrpersonen im Aufnahmeunterricht DaZ
Lehrpersonen im Aufnahmeunterricht DaZ verfügen über ein Regelklassenlehrdiplom und einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für die Volksschule. Für den Aufnahmeunterricht DaZ werden Lehrpersonen kommunal angestellt.
Weitere Informationen
Kontakt
Volksschulamt, Stab Rechtsdienst
Walchestrasse 21, 8090 Zürich
Telefon
043 259 53 55
Fax
043 259 51 31
E-Mail
rechtsdienst@vsa.zh.ch
Kontakt
Volksschulamt, Abteilung Sonderpädagogisches
Walchestrasse 21, 8090 Zürich
Telefon
043 259 22 91
Fax
043 259 51 31
E-Mail
sonderpaedagogisches@vsa.zh.ch
