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Lohn
Abfindung
Löst eine Schulpflege ein Arbeitsverhältnis mit einer Lehrperson, einer Schulleiterin oder einem Schulleiter, die oder der wenigsten fünf Dienstjahre ausweist, ohne deren oder dessen Verschulden auf, hat die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie oder er mindestens 35 jährig ist. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach
- dem Alter
- den Dienstjahren
- den persönlichen Verhältnissen (Unterstützungspflichten, Arbeitsmarktchancen, finanzielle Verhältnisse)
- dem Kündigungsgrund
und beträgt höchstens 15 Monatslöhne. Anstelle einer Einmalzahlung kann auf Verlangen der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um die Abfindungsdauer vereinbart werden.
Erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weil die Stelle aufgehoben wurde, ist nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. Der Anspruch auf eine Abfindung entfällt, wenn die Lehrperson unter gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird. Die Abfindung der Lehrperson, der Schulleiterin oder der Schulleiter wird um das während der Abfindungsdauer erzielte Einkommen teilweise oder vollumfänglich gekürzt.
Das Volksschulamt ist zuständig für die Festlegung der Abfindung. Es prüft die Berechtigung und die Höhe einer Abfindung sowie ein allfällige Rückforderung.
Die Abfindung kann als Einmalzahlung oder als Anstellungsverlängerung bezogen werden. Im Falle einer Entlassung altershalber kann sie als Einlage in die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) verwendet werden.
Weitere Informationen
Kontakt
Volksschulamt, Personaladministration
Walchestrasse 21, 8090 Zürich
Telefon
043 259 53 21
Fax
043 259 51 41
E-Mail
personaladministration@vsa.zh.ch
