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Abwesenheit & Urlaub
Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84 – 115 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung oder für Aufgaben im Schulwesen bezahlter Urlaub gewährt werden. Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde (Schulpflege oder Schulleitung) zuständig.
