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Abwesenheit & Urlaub
Elternschaft
Mutterschaft
Die Lehrerin oder die Schulleiterin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin beginnt. Fallen bei einer Lehrerin die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs aufgelöst. Das Pensum einer schwangeren Lehrerin oder Schulleiterin darf während der Schwangerschaft bzw. des Mutterschaftsurlaubs auf keinen Fall reduziert, gekündigt bzw. verändert werden.
Wird das Arbeitsverhältnis weitergeführt, kann der Mutterschaftsurlaub mit einem unbezahlten Urlaub verlängert werden. Nach Ablauf des Urlaubs kann das Pensum neu festgelegt werden (Pensenänderung). In beiden Fällen braucht es die Zustimmung der Schulpflege.
Während dem Mutterschaftsurlaub wird eine Stellvertretung durch das Volksschulamt eingerichtet. Das Volksschulamt ist auch für die Abrechnung der Mutterschaftsentschädigung besorgt.
Detaillierte Informationen – auch zu den Formalitäten – können dem Merkblatt entnommen werden.
Merkblatt & Formulare Mutterschaft
- Information Schwangerschaft und Mutterschaft (PDF, 5 Seiten, 41 kB)
- Formular Voranzeige Geburt Lehrerin (Word, 1 Seite, 163 kB)
- Formular Voranzeige Geburt Schulleiterin (Word, 1 Seite, 161 kB)
- Formular Anzeige Geburt Schulleiterin (Word, 1 Seite, 150 kB)
- Formular Anzeige Geburt Lehrerin (Word, 1 Seite, 152 kB)
Vaterschaft
Bei Geburt eines eigenen Kindes hat der Vater Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von fünf Tage innerhalb des 1. Lebensjahr des Kindes. Bei einem Teilpensum gilt der Anspruch anteilmässig.
Aus schulorganisatorischen Gründen ist der Urlaub nach Möglichkeit an einem Stück zu beziehen.
Der Lehrer oder der Schulleiter beantragt den Urlaub bei der Schulleitung oder der Schulpflege, die den Urlaub bewilligt und verfügt.
Adoption
Bei Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption sind die Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub für die Mutter oder den Vater sinngemäss anzuwenden. Das Volksschulamt entscheidet auf Antrag über die Dauer des Urlaubs. Die notwendigen Formulare können bei der Personaladministration bestellt werden.
Mutterschaftsentschädigung
Die Lehrerin, Schulleiterin oder Vikarin erhält nach Einreichung des Formulars "Anzeige der Geburt" die Unterlagen für die Mutterschaftsentschädiung. Sie reicht diese ergänzt und unterschrieben der Lohnadministration ein. Die Mutterschaftsentschädigung fällt anteilmässig an Kanton und Gemeinde.
Weitere Informationen
Kontakt
Volksschulamt, Personaladministration
Walchestrasse 21, 8090 Zürich
Telefon
043 259 53 21
Fax
043 259 51 41
E-Mail
personaladministration@vsa.zh.ch
