Unterrubriken
Sie befinden sich derzeit auf folgender Seite:
Abwesenheit & Urlaub
Unbezahlter Urlaub
Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde (Schulpflege oder Schulleitung) zuständig. Bei Lehrpersonen muss die Stellvertretung gewährleistet sein. Der Sektor Vikariate kann bei der Suche nicht behilflich sein. Die Lehrperson stellt einen schriftlichen Urlaubsantrag an die Schulpflege. Diese erstellt die Verfügung ´Unbezahlter Urlaub´ und sendet sie an das Volksschulamt. Das Volksschulamt berechnet den Schulferienanteil und legt die Lohnsistierung fest. Diese wird auf der Verfügung 'Lohndaten zum unbezahlten Urlaub' festgehalten.
Das Volksschulamt sendet die Verfügungen unter Beilage des Merkblattes 'Unbezahlter Urlaub' an die Lehrperson. Die Schulpflege erhält eine doppelseitige Kopie.
Lohnsistierung von mehr als 30 Tagen
Unfallversicherung
Dauert die Lohnsistierung länger als einen Monat, ist die Deckung für Nichtberufsunfälle nicht mehr gewährleistet. Diese kann anschliessend für monatlich Fr. 40.- um maximal sechs Monate verlängert werden, das entsprechende Formular (mit Einzahlungsschein) wird der Lehrperson direkt zugestellt.
Dauert die Lohnsistierung insgesamt mehr als sieben Monate, muss das Unfallrisiko durch die Krankenkasse versichert bzw. die Sistierung der Unfalldeckung bei der Krankenkasse aufgehoben werden.
Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK)
Dauert die Lohnsistierung des unbezahlten Urlaubs über einen Monat bis zu einem Jahr, werden Versicherungsschutz und Beitragspflicht eingestellt. Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität entfällt mit Urlaubsbeginn. Die Lehrperson hat die Möglichkeit, den Versicherungsschutz gegen die Risiken Tod und Invalidität auf eigene Rechnung vom Urlaubsbeginn bis zum Ende der Lohnsistierung weiterzuführen.
Das Antragsformular kann per Mail, lehrpersonal@vsa.zh.ch, bestellt werden und dieses wird der Lehrperson zusammen mit der Urlaubsverfügung zugestellt. Die BVK stellt der Lehrperson frühestens einen Monat vor Urlaubsbeginn Rechnung für die Prämie. Die Prämie muss in jedem Fall vor Urlaubsbeginn beglichen werden. Eine nachträgliche Deckung ist nicht möglich.
Dauert die Lohnsistierung länger als ein Jahr, wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst.
Weitere Informationen
Kontakt
Volksschulamt, Personaladministration
Walchestrasse 21, 8090 Zürich
Telefon
043 259 53 21
Fax
043 259 51 41
E-Mail
personaladministration@vsa.zh.ch
