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Änderung Anstellung
Während des Anstellungsverhältnisses einer Lehrperson, einer Schulleiterin oder eines Schulleiters kann es zu verschiedenen Änderungen z.B. dem Pensum, der Klassenzuteilung etc. kommen. Damit die Administration korrekt läuft, ist sicherzustellen, dass das Volksschulamt ebenfalls über diese Änderungen informiert wird.
Meldepflicht
Die Schulpflege ist verpflichtet, dem Volksschulamt unverzüglich sämtliche Änderungen zu melden, die sich auf die Entlöhnung der amtierenden Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken. Dazu gehören insbesondere:
- Anstellungen
- Beendigungen von Arbeitsverhältnissen
- Pensenänderungen
- Unbezahlte Urlaube
Die Schulpflegen verwenden dafür die vom Volksschulamt vorgegebenen, unveränderten Formulare.
Schuljahreswechsel
Das Schuljahr beginnt jeweils am 1. August.
Die Administration des Schuljahreswechsels wird als Personaleinsatz bezeichnet.
Die Lehrpersonen werden auf ein festes Pensum angestellt. Änderungen des Pensums müssen jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf Schuljahresbeginn vollzogen werden. Die Schulpflegen halten gegenüber der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters das neue Pensum auf einer Änderungsverfügung fest und teilen es mittels Personaleinsatz dem Volksschulamt mit.
- Weisung Personaleinsatz (Word, 12 Seiten, 167 kB)
- Empfehlung Zeitplan Personaleinsatz (PDF, 1 Seite, 32 kB)
- Weisung Web-Tool Personaleinsatz (Word, 14 Seiten, 335 kB)
- Weisung Umrechnung der Pensen in Beschäftigungsgrade (PDF, 2 Seiten, 26 kB)
- Formular Umrechnungstabelle Pensen in Beschäftigungsgrade (Excel, 125 kB)
Pensenänderung auf Beginn des Schuljahres
Muss eine Teilkündigung bzw. eine Teilentlassung aufgrund schulorganisatorischer Massnahmen ausgesprochen werden, ist vorgängig der betroffenen Lehrperson, der betroffenen Schulleiterin oder dem betroffenen Schulleiter das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme zu gewähren. Der Beschluss der Schulpflege darf erst nach dem Gewähren des rechtlichen Gehörs erfolgen. In diesem Falle muss die Änderungsverfügung auch per Beginn des Schuljahres an das Volksschulamt unter Beilage der Begründung gesendet werden. Das Volksschulamt nimmt für das weitere Vorgehen mit der Schulpflege und der betroffenen Lehrperson, der betroffenen Schulleiterin oder dem betroffenen Schulleiter Kontakt auf.
Eine Änderung des Pensums auf Beginn des Schuljahres auf Begehren der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nur mit Einverständnis der Schulpflege erfolgen. Die Schulpflege verfügt die Pensenänderung und stellt der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter die entsprechende Verfügung zu. Eine Information an das Volksschulamt erfolgt im Rahmen des Personaleinsatzes.
Pensenänderung während des Schuljahres
Das Pensum kann während des Schuljahres auf Begehren der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters nur mit Einverständnis der Schulpflege geändert werden. Die Schulpflege kann das Pensum einer Lehrperson aufgrund schulorganisatorischer Massnahmen und unter Einhaltung der Kündigungsfrist reduzieren.
Die Schulpflege sendet die Änderungsverfügung im Original an das Volksschulamt. Die Verfügung ist per Montag bzw. Dienstag (nach Fasnachts-, Oster-, Pfingstmontag) der Woche zu datieren, in der das neue Pensum erstmals erteilt wird.
Downloads Informationen & Verfügungen Lehrpersonen
- Information LP Änderung des Pensums während des Schuljahres (PDF, 23 kB)
- Information Änderung des Pensums als Lehrperson für Schulgemeinden (PDF, 38 kB)
- Änderungsverfügung Lehrpersonen altersbedingte Pensenreduktion durch GSP (Word, 132 kB)
- Änderungsverfügung Teilkündigung, teilweiser Altersrücktritt durch Lehrperson (Word, 132 kB)
- Änderungsverfügung Erhöhung Pensum (Word, 131 kB)
- Änderungsverfügung für Lehrperson Teilkündigung / Teilentlassung durch GSP (Word, 134 kB)
- Änderung des Pensums, Mitteilung für Fachlehrpersonen (Word, 130 kB)
- Änderungsverfügung Lehrperson bezahlte Entlastung (Word, 132 kB)
Downloads Informationen & Verfügungen Schulleitende
- Information SL Änderung des Pensums während des Schuljahres (PDF, 21 kB)
- Änderungsverfügung Schulleitende Teilkündigung / teilweiser Altersrücktritt (Word, 131 kB)
- Änderungsverfügung Teilkündigung / Teilentlassung durch GSP (Word, 132 kB)
- Änderungsverfügung Schulleitende Erhöhung Beschäftigungsgrad (Word, 130 kB)
- Änderungsverfügung Schulleitende gegenseitiges Einvernehmen (Word, 130 kB)
Pensenänderung nach Mutterschaftsurlaub
Die schwangere Lehrerin oder Schulleiterin beantragt das gewünschte Pensum nach dem Mutterschaftsurlaub mit dem Formular „Voranzeige der Geburt als Lehrerin bzw. als Schulleiterin“ bei der Schulpflege. Die Schulpflege entscheidet über den Antrag und leitet es an das Volksschulamt weiter. Spätestens sechs Wochen nach der Geburt reicht die Lehrerin oder die Schulleiterin das Formular „Anzeige der Geburt als Lehrerin bzw. als Schulleiterin“ der Schulpflege ein. Ist die Schulpflege mit dem gewünschten Pensum der Lehrerin oder der Schulleiterin einverstanden, leitet sie das Formular an das Volksschulamt weiter.
Das Volksschulamt erstellt die Verfügung Mutterschaftsurlaub und sendet der Schulpflege eine Kopie dieser Verfügung. Gleichzeitig teilt das Volksschulamt der Schulpflege mit, auf welchen Tag die Änderungsverfügung ausgestellt werden muss. Dies ist jeweils der erste Tag nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs beziehungsweise nach der Verlängerung durch unbezahlten Urlaub.
Weitere Informationen
Kontakt
Volksschulamt, Personaladministration
Walchestrasse 21, 8090 Zürich
Telefon
043 259 53 21
Fax
043 259 51 41
E-Mail
personaladministration@vsa.zh.ch
